Stand: 11. Mai 2022

Satzung der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz e.V.

Vereinsregister Amtsgericht Mainz,
Registernummer 14 VR 2478

§ 1 Name, Mitglieder und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz e.V.“.

(2) Mitglieder des Vereins sind der Gemeinde- und Städtebund, der Landkreistag, der Städtetag und der Kommunale Arbeitgeberverband. Weiter können hauptamtlich verwaltete kommunale Gebietskörperschaften sowie hauptamtlich verwaltete juristische Personen, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind, Mitglied sein. Der Vorstand kann andere hauptamtlich verwaltete juristische Personen, die Verbindungen zu kommunalen Gebietskörperschaften haben, als Mitglied aufnehmen. Außerordentliches Mitglied der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz kann jede Einrichtung oder Institution werden, deren Aufgabenstellung einen kommunalen Bezug aufweist.

(3) Sitz des Vereins ist Mainz.

§ 2 Zweck des Vereins und Grundsätze der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Volks- und Berufsbildung.

(2) Parteipolitische Angelegenheiten gehören nicht zu den Aufgaben des Vereins.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung fachbezogener Fortbildungsmaßnahmen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kommunalen Dienstherren und Arbeitgeber, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter staatlicher Stellen, kommunaler Betriebe und Unternehmen, die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für eine Verwendung in der Kommunalverwaltung oder in kommunalen Betrieben und Unternehmen, die Durchführung von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a) bb) des Umsatzsteuergesetzes, die Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker und anderer interessierter Bürgerinnen und Bürger.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft nach § 1 Abs.2 Sätze 2 bis 4 ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

(2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages kann hiergegen Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

§ 5 Austritt

Ein Austritt ist frühestens nach Ablauf einer Mitgliedschaft von zwei Jahren und nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

§ 6 Ausschluss

(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es trotz wiederholter Aufforderungen seinen Verpflichtungen nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Teilnehmergebühren oder Umlagen im Rückstand ist.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem das auszuschließende Mitglied gehört worden ist. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Beschwerde einlegen, über die die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

(3) Die Beitragspflicht eines ausgeschlossenen Mitgliedes endet mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Ausschluss erfolgt.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, an seinen Veranstaltungen teilzunehmen und auf die Aufgabenstellung nach den Bestimmungen dieser Satzung Einfluss zu nehmen.

§ 8 Beiträge

(1) Die Mitglieder nach § 1 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen verpflichtet. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes im Rahmen des Haushaltsplanes festgesetzt.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Veranstaltungen der Kommunal-Akademie sind zur Zahlung von Teilnehmer/innengebühren verpflichtet, sofern die Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung nicht durch den Jahresbeitrag abgegolten ist.

§ 9 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung, 3. der Beirat.

(2) Die Mitglieder aller Organe sind ehrenamtlich tätig. Die Erstattung des Aufwands und der Reisekosten regelt der Vorstand.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen je vier Vertreter/innen von Mitgliedern des Gemeinde- und Städtebundes, des Landkreistages und des Städtetages sein müssen. Der/die Geschäftsführer/in ist Mitglied des Vorstandes; ist er/sie gleichzeitig Geschäftsführer/in eines kommunalen Spitzenverbandes, wird er/sie auf die Zahl der Vorstandsmitglieder (Abs.4) angerechnet.

(2) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 beträgt vier Jahre.

(3) Mit dem Ausscheiden aus dem Haupt- oder Ehrenamt endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. In diesem Fall ist für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen ein/e Nachfolger/in zu wählen.

(4) Je drei Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Drei Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des Kommunalen Arbeitgeberverbandes von der Mitgliederversammlung gewählt; je ein Mitglied muss aus dem Bereich der drei kommunalen Spitzenverbände stammen. Für jedes Vorstandsmitglied wird in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 ein Stellvertreter gewählt.

(5) Der/dieVorsitzende wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.

(6) Gesetzliche/r Vertreter/in im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in jeweils für sich allein; §§ 11 und 14 bleiben unberührt. Der/die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in erhalten eine laufende Aufwandsentschädigung.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie grundsätzliche Bedeutung haben und sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung (Terminfestlegung, Aufstellung der Tagesordnung), b) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, c) der Vorschlag für den Haushaltsplan, d) Zustimmung nach § 17 Abs.3, e) Festlegung der Grundzüge der Fortbildungsprogramme.

§ 12 Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, zu denen vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen wird. Es soll eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden.

(2) Der/die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Für die Durchführung von Wahlen kann ein/e besondere/r Versammlungsleiter/in berufen werden.

(3) Die Geschäftsführer/innen der kommunalen Spitzenverbände und des Kommunalen Arbeitgeberverbandes haben das Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen.

(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit der/des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin und mindestens drei weiteren Mitgliedern beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(5) Über Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für den Verein aufgeschoben werden können, kann durch schriftliche Umfrage beschlossen werden.

(6) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Geschäftsführer/in zu unterzeichnen.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den gesetzlichen Vertretern der Mitglieder zusammen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird von dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung bei dem/der Vorsitzenden schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Vorsitzende hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn Mitglieder, die 1/10 der Mitgliedsstimmen vertreten, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  • 1. die Satzung und die Satzungsänderungen zu beschließen,
  • 2. den Vorsitzenden/die Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter/innen zu wählen,
  • 3. über Beschwerden gemäß § 3 Abs.2 Satz 2 und § 6 Abs.2 Satz 2 zu beschließen,
  • 4. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan auf Vorschlag des Vorstandes,
  • 5. die Beschlussfassung über Umlagen, die neben den Beiträgen (§ 8) von den Mitgliedern nach § 1 Abs.2 Sätze 2 und 3 erhoben werden können,
  • 6. die Auflösung des Vereins zu beschließen und die Verfügung über das Vereinsvermögen zu treffen,
  • 7. einen Rechnungsprüfer zu bestellen, den Kassenbericht entgegenzunehmen und die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.

§ 15 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder nach § 1 Abs.2 Satz 1 und 3 haben je eine Stimme. Die Mitglieder nach § 1 Abs. 2 Satz 2 haben je angefangene 5.000 Einwohner, Landkreise je angefangene 10.000 Einwohner eine Stimme. Die Stimmen sind auf andere Mitglieder übertragbar.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von einem Monat eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Der/die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung. Für Wahlen kann ein besonderer Versammlungsleiter bestimmt werden.

(4) Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; für die Satzung und für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Soll die Auflösung des Vereins beschlossen werden, so ist hierfür die Zustimmung von mehr als 3/4 aller Stimmen erforderlich.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Geschäftsführer/inzu unterzeichnen.

(7) Die Vorstandsmitglieder werden aufgrund der Vorschläge nach § 10 Abs.4 getrennt und offen gewählt.

§ 16 Geschäftsstelle

(1) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Sie wird von dem/der Geschäftsführer/in geleitet.

(2) Der/die Geschäftsführer/in wird für eine Zeit von 10 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Die Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgt im Rahmen des Stellenplanes durch den Geschäftsführer. Die Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Besoldungsgruppe A 9 und höher sowie von Angestellten der Entgeltgruppe 9 b TVöD und höher bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

§ 17 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Die Haushaltswirtschaft erfolgt nach den Grundsätzen der doppelten kaufmännischen Buchführung.

(2) Für jedes Kalenderjahr wird ein Wirtschaftsplan aufgestellt, der die voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen enthält. Die Erträge sind mit den Aufwendungen auszugleichen. Der Wirtschaftsplan ist eine Bewirtschaftungseinheit. Mehrerlöse berechtigen zu Mehraufwendungen.

(3) Ist der Wirtschaftsplan bei Beginn des Kalenderjahres nicht beschlossen, so ist der letztjährige Wirtschaftsplan Grundlage für die Haushaltswirtschaft.

(4) Der Jahresabschluss wird von einem/einer sachverständigen Abschlussprüfer/in erstellt und von einem/einer sachverständigen Abschlussprüfer/in geprüft. Über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses ist der Mitgliederversammlung Rechenschaft zu geben.

(5) Das Vereinsvermögen ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu verwalten.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins fällt das Vermögen an die Mitglieder, die kommunale Gebietskörperschaft sind, im Verhältnis ihrer Stimmrechte nach § 15 Abs.1 Satz 2, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

(2) Soweit bei Auflösung des Vereins das Vermögen zur Befriedigung der vorhandenen Rechtsansprüche nicht ausreicht, haften die Mitglieder einschließlich derjenigen, welche in den letzten zwei Jahren aus dem Verein ausgeschieden sind, gesamtschuldnerisch und im Übrigen im Verhältnis ihrer Stimmrechte nach § 15 Abs.1.

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, wobei dem Geschäftsführer die Abwicklung der Liquidation obliegt.