Hinweise zu Freistellung und Sonderurlaub für Inhaber/innen eines kommunalen Ehrenamtes

Gemäß § 18 a Abs.6 GemO (vgl. § 12 a Abs.6 LKO) steht dem Inhaber/der Inhaberin eines kommunalen Ehrenamtes Sonderurlaub für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit seinem Ehrenamt zu. Solche Fortbildungsveranstaltungen führt die Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz in Kooperation mit der Hochschule für öffentliche Verwaltung/Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz durch.

Wird der Sonderurlaub unter Wegfall des Arbeitsentgelts gewährt, ist dem Ehrenamtlichen der erstandene Verdienstausfall von der Gemeinde, der Stadt, der Verbandsgemeinde oder dem Landkreis zu erstatten (§ 18 a Abs.6 Satz 4 i. V. m. § 18 Abs.4 GemO; § 12 a Abs.6 Satz 4 i. V. m. § 12 Abs.4 LKO). Freistellungen, die in einem Kalenderjahr auf Grund anderer Vorschriften gewährt werden, sind anzurechnen (§ 18 a Abs.6 Satz 2 Halbsatz 2 GemO; § 12 a Abs.6 Satz 2 Halbsatz 2 LKO).

Solche Freistellungen ergeben sich insbesondere für nach dem Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz – BFG) anerkannte Fortbildungsveranstaltungen. Die kommunalpolitischen Wochenkurse der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz werden bislang nach § 7 BFG anerkannt. Die Teilnahme an solchen anerkannten Veranstaltungen erfolgt unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs.1 BFG). Für Beamte gilt § 27 Abs.3 Satz 5 UrlVO (vgl. § 18 a Abs.6 Satz 3 GemO; § 12 a Abs.6 Satz 3 LKO).

(Quelle: Höhlein/Schmorleiz/Strobel, Rahmenbedingungen für das kommunale Ehrenamt in Rheinland-Pfalz, Rn. 378).

Weitere Informationen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz zum Bildungsfreistellungsgesetz

Vergleichbar der oben erläuterten Regelungen für Rheinland-Pfalz verfügt die Kommunal-Akademie seit März 2018 ebenso über eine durch das Regierungspräsidium Karlsruhe ausgestellte Anerkennung als Bildungseinrichtung nach § 10 Absatz 3 Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW).

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